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Betrieb pachten

Betrieb pachten heißt, ein laufendes Unternehmen mit Räumen, Einrichtung und Kundschaft zu übernehmen, ohne es zu kaufen. Hier finden Sie aktuelle Angebote und alles, was vor dem Vertrag wichtig ist.

Betrieb pachten: aktuelle Pachtangebote

Alle Pachtangebote

Wer einen Betrieb pachten möchte, übernimmt ein laufendes Unternehmen samt Räumen, Einrichtung und Kundenstamm, ohne dafür einen Kaufpreis zu zahlen. Typische Beispiele sind die Bäckerei um die Ecke, die Metzgerei, der Friseursalon, das Kosmetikstudio, die Kfz-Werkstatt oder in Ausnahmefällen die Apotheke. Statt bei null anzufangen, steigen Sie in ein Geschäft ein, das bereits Umsatz macht.

Diese Seite richtet sich an Handwerker, Fachkräfte und Gründer, die einen Betrieb übernehmen wollen, und an Inhaber, die eine Nachfolge suchen. Oben sehen Sie aktuelle Angebote aus der Pachtbörse. Darunter erfahren Sie, worin sich die Betriebspacht von Kauf und Miete unterscheidet, was mit Personal und Verträgen geschieht, welche Qualifikationen je nach Branche nötig sind und wie Sie ein Angebot prüfen.

Betrieb pachten: das Wichtigste in Kürze

  • Bei der Betriebspacht führen Sie ein laufendes Unternehmen auf eigene Rechnung und behalten die Erträge; Eigentümer bleibt der Verpächter.
  • Arbeitsverhältnisse gehen bei der Übernahme in der Regel nach § 613a BGB auf Sie über.
  • In zulassungspflichtigen Handwerken wie Bäcker, Fleischer, Friseur oder Kfz-Techniker brauchen Sie die Meisterprüfung oder eine gleichwertige Qualifikation, alternativ einen angestellten Betriebsleiter, der sie hat, dazu die Eintragung in die Handwerksrolle.
  • Eine Apotheke darf nur in Ausnahmefällen verpachtet und nur von einem Apotheker mit Erlaubnis betrieben werden.
  • Führen Sie das Geschäft unter der bisherigen Firma fort, kann eine Haftung für Altschulden drohen (§ 25 HGB).
  • Kundenstamm, Inventar, Warenbestand und laufende Verträge sollten im Vertrag genau beschrieben sein.
  • Eine Übergabephase mit dem bisherigen Inhaber erleichtert den Start erheblich.

Was es bedeutet, einen Betrieb zu pachten

Bei der Pacht dürfen Sie eine Sache gebrauchen und ihre Früchte ziehen (§ 581 BGB). Bei der Betriebspacht ist diese Sache ein ganzes Unternehmen: Räume, Maschinen und Einrichtung, die Kundenbeziehungen, der eingeführte Name und oft das Personal. Den Warenbestand kaufen Sie in der Regel gesondert.

Sie führen den Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung, zahlen dafür eine Pacht und geben ihn bei Vertragsende zurück. Auf die Pacht sind viele Regeln des Mietrechts entsprechend anzuwenden.

Betrieb pachten, kaufen oder Räume mieten?

Beim Kauf erwerben Sie das Unternehmen dauerhaft und zahlen einen Kaufpreis, der oft finanziert werden muss. Bei der Miete leerer Gewerberäume bauen Sie alles selbst auf, von der Einrichtung bis zur Kundschaft. Die Pacht liegt dazwischen: Sie übernehmen ein funktionierendes Geschäft ohne Kaufpreis und zahlen stattdessen laufend eine Pacht.

Für viele Inhaber ohne Nachfolger in der Familie ist die Verpachtung ein Weg, ihr Lebenswerk zu erhalten und weiter Einnahmen zu erzielen. Für Sie ist die Nachfolge ohne Kaufpreis ein klarer Vorteil: Sie brauchen weniger Eigenkapital und können Ihr Geld in Waren, Modernisierung und die Anlaufphase stecken. Manche Verträge sehen zudem ein Vorkaufsrecht oder eine spätere Kaufoption vor.

Welche Betriebe verpachtet werden

  • Lebensmittelhandwerk: Bäckereien, Konditoreien und Metzgereien mit Backstube oder Produktionsräumen und Verkaufsladen.
  • Dienstleistungen am Menschen: Friseursalons und Kosmetikstudios mit Einrichtung und Stammkundschaft.
  • Werkstätten: Kfz-Werkstätten, Tischlereien oder Metallbaubetriebe mit Maschinen und Hebebühnen.
  • Apotheken: nur in den gesetzlich zugelassenen Ausnahmefällen.
  • Weitere Unternehmen wie Textilreinigungen, Blumengeschäfte oder kleine Produktionsbetriebe.

Für wen sich eine Betriebspacht eignet

Eine Betriebspacht passt zu Menschen, die fachlich bereit für die Selbstständigkeit sind, aber keinen Kaufpreis finanzieren wollen oder können. Typisch sind:

  • Meisterinnen und Meister, die nach der Prüfung einen eigenen Betrieb führen wollen,
  • langjährige Beschäftigte, die das Geschäft ihres Chefs weiterführen,
  • Fachkräfte, die in ihre Heimatregion zurückkehren und dort ein Geschäft suchen,
  • Unternehmer, die einen zweiten Standort übernehmen möchten.

Wer einen Betrieb pachten will, sollte neben dem Fachwissen auch kaufmännische Grundlagen mitbringen: Kalkulation, Personalführung, Buchhaltung und Einkauf. Handwerkskammern sowie Industrie- und Handelskammern bieten dazu Beratung und Kurse an.

Betrieb pachten: Kosten und Pachtmodelle

Die Pacht richtet sich nach Ertragskraft, Lage, Ausstattung und Zustand des Betriebs. Üblich sind eine feste monatliche Pacht, eine umsatzabhängige Pacht oder eine Kombination aus beidem. Die feste Pacht wird häufig über eine Wertsicherungsklausel an einen Preisindex gekoppelt.

Kennzahlen der Vorjahre

Ob die Pacht tragbar ist, zeigen die Zahlen des Vorgängers. Lassen Sie sich Jahresabschlüsse oder Einnahmen-Überschuss-Rechnungen mehrerer Jahre, aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertungen und die Entwicklung von Umsatz, Material- und Personalkosten vorlegen.

Achten Sie darauf, wie stark der Umsatz vom bisherigen Inhaber persönlich abhängt. Im Friseursalon folgen Kundinnen und Kunden oft der Person, nicht dem Geschäft. Fragen Sie auch nach großen Einzelkunden, deren Wegfall den Umsatz deutlich senken würde.

Inventar, Warenbestand und Kaution

Maschinen und Einrichtung werden in der Regel mitverpachtet. Sie müssen sie pfleglich behandeln und erhalten; wer verschlissene Geräte ersetzt, sollte der Vertrag ausdrücklich regeln.

Der Warenbestand, etwa Rohstoffe, Verkaufsware oder Ersatzteile, wird meist zum Stichtag der Übergabe gezählt und gesondert bezahlt. Eine Kaution oder Bankbürgschaft ist üblich; ihre Höhe ist bei Gewerbeobjekten Verhandlungssache.

Laufende Verträge: Lieferanten, Leasing, Versicherungen

Ein Betrieb hängt an vielen Verträgen: Lieferverträge, Leasing für Maschinen oder Fahrzeuge, Wartungsverträge, Versicherungen, Energie, Telefon und Software. Anders als die Arbeitsverhältnisse gehen diese Verträge nicht automatisch auf Sie über. Klären Sie mit Verpächter und Vertragspartnern, welche Verträge Sie übernehmen, welche neu geschlossen werden und wer bis zur Übergabe zahlt.

Der Pachtvertrag: Personal, Laufzeit und Übergabe

Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB

Übernehmen Sie einen Betrieb samt Beschäftigten, gehen deren Arbeitsverhältnisse in der Regel nach § 613a BGB auf Sie über. Sie treten mit allen Rechten und Pflichten in die Arbeitsverträge ein, einschließlich Lohn, Urlaub und Betriebszugehörigkeit. Eine Kündigung wegen des Übergangs ist unwirksam.

Die Beschäftigten müssen vorab in Textform informiert werden und können innerhalb eines Monats widersprechen. Prüfen Sie daher alle Arbeitsverträge, offene Urlaubs- und Überstundenansprüche und Zusagen zur betrieblichen Altersversorgung, bevor Sie unterschreiben.

Laufzeit, Form und Kündigung

Betriebspachtverträge laufen meist über mehrere Jahre, oft mit Verlängerungsoption. Für Laufzeiten von mehr als einem Jahr genügt seit 2025 die Textform (§ 578 in Verbindung mit § 550 BGB, über § 581 Abs. 2 BGB auch für die Pacht), etwa auf Papier, als PDF oder per E-Mail. Fehlt sie, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Unbefristete Pachtverträge können in der Regel nur zum Ende eines Pachtjahres gekündigt werden, spätestens am dritten Werktag des halben Jahres, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll (§ 584 BGB). Eine Unterverpachtung braucht in der Regel die Zustimmung des Verpächters.

Übergabephase mit dem bisherigen Inhaber

Vereinbaren Sie, dass der bisherige Inhaber Sie einige Wochen oder Monate begleitet. Er kann Sie Kunden, Lieferanten und Beschäftigten vorstellen, Abläufe erklären und Rezepturen oder Arbeitsweisen weitergeben. Halten Sie Dauer, Umfang und Vergütung dieser Phase im Vertrag fest.

Regeln Sie auch, ob der bisherige Inhaber in der Nähe ein Konkurrenzgeschäft eröffnen darf. Zur Übergabe gehört außerdem ein Protokoll mit Inventarliste, Fotos, Zählerständen und Schlüsseln.

Rechtliches: Qualifikation, Genehmigungen und Haftung

Wenn Sie einen Handwerksbetrieb pachten, gibt die Handwerksordnung den Rahmen vor. Je nach Branche kommen weitere Erlaubnisse und Pflichten hinzu.

Zulassungspflichtige Handwerke und Handwerksrolle

Viele Betriebe, die zur Pacht stehen, gehören zu den zulassungspflichtigen Handwerken nach Anlage A der Handwerksordnung, zum Beispiel Bäcker, Konditoren, Fleischer, Friseure und Kraftfahrzeugtechniker. Ein solcher Betrieb muss in die Handwerksrolle der Handwerkskammer eingetragen sein. Voraussetzung ist in der Regel, dass Sie selbst oder ein angestellter Betriebsleiter die Meisterprüfung oder eine als gleichwertig anerkannte Qualifikation vorweisen.

Für ein Kosmetikstudio ist dagegen kein Meisterbrief vorgeschrieben; für bestimmte Behandlungen, etwa mit Laser- oder IPL-Geräten, sind aber Fachkundenachweise nötig. Bäckereien und Metzgereien unterliegen zudem der Lebensmittelüberwachung und der Belehrungspflicht nach dem Infektionsschutzgesetz; je nach Tätigkeit ist eine Registrierung oder Zulassung nötig.

Apotheke: Pacht nur in Ausnahmefällen

Für Apotheken gelten strenge Sonderregeln. Betreiben darf eine Apotheke nur ein Apotheker oder eine Apothekerin mit behördlicher Erlaubnis, und das gilt auch für Pächter. Eine Verpachtung ist nach § 9 Apothekengesetz nur in Ausnahmefällen zulässig.

Ein solcher Fall liegt etwa vor, wenn der Inhaber die Apotheke aus einem wichtigen persönlichen Grund nicht selbst führen kann, oder nach seinem Tod zeitlich begrenzt zugunsten erbberechtigter Kinder oder des überlebenden Ehegatten. Informieren Sie sich bei der zuständigen Behörde und der Apothekerkammer.

Haftung bei Fortführung der Firma (§ 25 HGB)

Führen Sie ein kaufmännisches Unternehmen unter der bisherigen Firma fort, also unter dem bisherigen Namen im handelsrechtlichen Sinn, können Sie nach § 25 HGB für Verbindlichkeiten des Vorgängers haften. Das kann nach der Rechtsprechung auch Pächter treffen.

Die Haftung lässt sich ausschließen, wenn der Ausschluss im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder den Gläubigern mitgeteilt wird, und zwar zeitnah zur Übernahme. Ob § 25 HGB in Ihrem Fall greift, sollten Sie anwaltlich prüfen lassen, bevor Sie den Namen weiterverwenden. Unabhängig davon melden Sie Ihr Gewerbe beim Gewerbeamt an.

Dieser Überblick ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte geben Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Apothekerkammer und Gewerbeamt. Bei Vertrag, Haftung und Personal hilft eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt, bei steuerlichen Fragen die Steuerberatung.

Checkliste vor der Unterschrift

Bevor Sie einen Betrieb pachten, sollten Sie diese Punkte geklärt haben:

  • Jahresabschlüsse und aktuelle Zahlen mehrerer Jahre liegen vor und sind plausibel.
  • Die Qualifikation für die Handwerksrolle oder die nötige Erlaubnis ist gesichert.
  • Alle Arbeitsverträge und offenen Ansprüche der Beschäftigten sind bekannt.
  • Inventarliste, Warenbestand und dessen Bewertung zum Stichtag sind vereinbart.
  • Laufende Verträge sind aufgelistet, und es ist geklärt, welche Sie übernehmen.
  • Firmenfortführung und ein möglicher Haftungsausschluss sind geprüft.
  • Übergabephase, Wettbewerbsverbot für den bisherigen Inhaber und Rückgabe bei Vertragsende sind geregelt.

Betrieb pachten auf Pacht.de: so finden Sie passende Angebote

Mit dem Suchfeld oben auf dieser Seite suchen Sie nach Postleitzahl oder Ort und wählen einen Umkreis von 25, 50, 100 oder 200 Kilometern. Filter für Fläche, Preis, Verfügbarkeit sowie privat oder gewerblich grenzen die Treffer ein, und die Sortierung nach Entfernung zeigt Angebote in Ihrer Nähe zuerst. Interessante Betriebe merken Sie sich auf der Merkliste in Ihrem Konto.

Anbieter kontaktieren Sie über das Nachrichtensystem von Pacht.de, Ihre E-Mail-Adresse bleibt dabei privat. Wenn Sie in Ihrer Region einen Betrieb pachten möchten und kein passendes Angebot finden, geben Sie kostenlos ein Gesuch auf. So erfahren Inhaber, die einen Nachfolger suchen, von Ihrem Interesse.

Sie suchen einen Nachfolger für Ihren Betrieb?

Inhaber, die ihren Betrieb verpachten möchten, können ihn auf Pacht.de inserieren. Hilfreich sind Angaben zu Branche, Räumen, Ausstattung, Personal, Umsatzentwicklung und zur gewünschten Übergabe. Eine Verpachtung kann den Betrieb erhalten, wenn sich kein Käufer findet.

Häufige Fragen

Kann ich einen Betrieb pachten, ohne Meister zu sein?

In zulassungsfreien Branchen ja. In zulassungspflichtigen Handwerken brauchen Sie entweder selbst die nötige Qualifikation oder einen angestellten Betriebsleiter, der sie hat. Die Handwerkskammer sagt Ihnen, welche Wege es in Ihrem Fall gibt.

Muss ich die Beschäftigten übernehmen?

Bei einem Betriebsübergang gehen die Arbeitsverhältnisse in der Regel nach § 613a BGB automatisch auf Sie über, sofern die Beschäftigten nicht widersprechen. Eine Kündigung wegen des Übergangs ist unwirksam.

Hafte ich für Schulden des Vorgängers?

Das ist möglich, wenn Sie das Geschäft unter der bisherigen Firma fortführen (§ 25 HGB). Ein rechtzeitig eingetragener und bekannt gemachter Haftungsausschluss schützt davor. Lassen Sie das vor der Übernahme prüfen.

Kann ich eine Apotheke pachten?

Nur als Apotheker mit Erlaubnis und nur, wenn einer der gesetzlichen Ausnahmefälle vorliegt. Im Zweifel hilft die Apothekerkammer weiter.

Was ist der Vorteil gegenüber einem Kauf?

Sie zahlen keinen Kaufpreis und brauchen weniger Eigenkapital. Dafür gehört Ihnen der Betrieb nicht, und die laufende Pacht muss aus dem Ertrag bezahlt werden.

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