Roding, Bayern
- Fläche
- 35.000 m²
- Pacht
- auf Anfrage
- Verfügbar
- nach Absprache
Gewerbefläche pachten statt kaufen oder bauen: Hier finden Sie aktuelle Angebote für Büro, Werkstatt, Produktion und Lagerplatz und erfahren, was Sie vor dem Pachtvertrag prüfen sollten.
Roding, Bayern
Attraktive Pacht für gewerbliche Flächen ab 160 m² – Mainz-Mombac
Mainz, Rheinland-Pfalz
Langfristige Verpachtung gewerblicher Flächen – Mannheim-Wohlgele
Mannheim, Baden-Württemberg
Langfristige Pachtmodelle für gewerbliche Flächen – Saarbrücken-G
Saarbrücken, Saarland
Wir bieten langfristige Pachtmodelle für Flächen ab 160 m² in Sul
Riegelsberg, Saarland
Energie vom Dach und von der Freifläche, Sanierung gratis oder attraktive Einnahmen.
Gütersloh, Nordrhein-Westfalen
Wer eine Gewerbefläche pachten möchte, sucht selten nur Quadratmeter. Gebraucht wird ein Standort, an dem der eigene Betrieb funktioniert: mit passender Zufahrt, genug Strom, der richtigen Deckenhöhe und einem Bebauungsplan, der die geplante Nutzung zulässt. Ob Büro, Werkstatt, Produktionsfläche, Lagerplatz oder unbebautes Gewerbegrundstück – jede Nutzung stellt eigene Anforderungen.
Oben sehen Sie aktuelle Angebote aus der Pachtbörse von Pacht.de. Darunter erfahren Sie, wann ein Vertrag Pacht und wann Miete ist, wovon der Preis abhängt, welche Klauseln zählen und welche baurechtlichen Fragen Sie vor der Unterschrift klären sollten. Die Informationen richten sich an Gründerinnen und Gründer, Handwerksbetriebe, Händler und Unternehmen, die wachsen oder umziehen.
Pacht und Miete sind rechtlich verschieden. Bei der Miete dürfen Sie eine Sache gebrauchen, bei der Pacht zusätzlich die Früchte ziehen, also die Erträge, die das Objekt bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung abwirft (§ 581 BGB). Auf die Pacht sind viele Regeln des Mietrechts entsprechend anzuwenden.
Maßgeblich ist, was Ihnen überlassen wird. Übernehmen Sie leere Büroräume oder eine leere Werkstatt und richten sie selbst ein, handelt es sich rechtlich meist um Miete, auch wenn Sie dort Umsatz erzielen. Pacht liegt typischerweise vor, wenn die Fläche mit Einrichtung und Inventar übergeben wird, sodass Sie sofort einen Betrieb führen können: etwa eine ausgestattete Kfz-Werkstatt, eine Fertigung mit Maschinen oder ein eingeführter Betrieb, den Sie fortführen.
Der Unterschied hat Folgen. Für Pachtverträge gelten andere Kündigungsfristen, und mitgepachtetes Inventar müssen Sie in der Regel erhalten. Übernehmen Sie einen Betrieb samt Beschäftigten, gehen deren Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB auf Sie über. Wie der Vertrag überschrieben ist, entscheidet dagegen nicht; es zählt sein Inhalt.
Wer auf gepachtetem Grund selbst bauen will, sollte vorab klären, wem die Bauten gehören und was am Vertragsende mit ihnen geschieht. Für eine langfristige Bebauung kommt statt einer Pacht auch ein Erbbaurecht infrage.
Wer eine Gewerbefläche pachten statt kaufen will, bindet weniger Kapital. Das Geld bleibt für Maschinen, Personal und Waren verfügbar, und der Standort lässt sich wechseln, wenn sich der Betrieb verändert. Dafür zahlen Sie laufend und bauen kein Eigentum auf. Typische Pächter sind:
Feste Preise gibt es nicht; die Pacht wird frei verhandelt. Angegeben wird sie meist je Quadratmeter und Monat, bei Freiflächen und Grundstücken auch als Jahresbetrag. Den Ausschlag geben diese Faktoren.
Nähe zu Autobahn, Kundschaft und Fachkräften, die Anbindung an Bus und Bahn sowie das Umfeld prägen den Preis. In Ballungsräumen und gut erschlossenen Gewerbegebieten liegt die Pacht in der Regel höher als in ländlichen Lagen. Für Lieferverkehr zählt zudem, ob Lkw ohne Umweg durch Wohngebiete anfahren können.
Büroflächen kosten je Quadratmeter in der Regel mehr als Lager- oder Freiflächen. Modernisierte Objekte mit guter Dämmung und neuer Haustechnik sind teurer, verursachen aber häufig geringere Nebenkosten.
Wird die Fläche mit Hebebühnen, Kran, Maschinen, Regalen oder Büroeinrichtung verpachtet, fließt deren Wert in die Pacht ein. Lassen Sie sich eine Inventarliste mit Zustandsangaben geben und klären Sie, wer Wartung und Ersatz übernimmt.
Längere Laufzeiten geben dem Verpächter Planungssicherheit und schaffen oft Spielraum beim Preis. Hinzu kommen die vereinbarten Nebenkosten, etwa Grundsteuer, Versicherung, Wasser, Heizung, Reinigung und Winterdienst. Anhaltspunkte für ortsübliche Preise liefern die Grundstücksmarktberichte der Gutachterausschüsse, die teils auch Gewerbemieten ausweisen, Marktübersichten einzelner Industrie- und Handelskammern oder regionaler Immobilienverbände sowie vergleichbare Angebote in der Pachtbörse.
Gewerbliche Pachtverträge lassen viel Gestaltungsspielraum. Umso wichtiger ist, dass jeder Punkt klar geregelt ist, bevor Sie eine Gewerbefläche pachten und in Umbauten investieren.
Verbreitet sind feste Laufzeiten, oft mit Verlängerungsoptionen für den Pächter. Eine Option gibt Ihnen das Recht, den Vertrag durch einseitige Erklärung zu verlängern, und schafft Sicherheit für Investitionen. Achten Sie auf Frist und Form für die Ausübung der Option.
Wichtig ist die Form: Ein Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr muss mindestens in Textform geschlossen werden (§ 578 in Verbindung mit § 550 BGB, über § 581 Abs. 2 BGB auch für die Pacht). Fehlt sie, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung gekündigt werden. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht nötig, alle wesentlichen Vereinbarungen gehören aber vollständig in den Vertragstext samt Anlagen und Nachträgen.
Bei langen Laufzeiten vereinbaren viele Verpächter eine Wertsicherungsklausel, die die Pacht an einen Preisindex koppelt, meist an den Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts. Nach dem Preisklauselgesetz ist das nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, etwa bei einer festen Bindung von mindestens zehn Jahren, und die Klausel muss Erhöhungen wie Senkungen erfassen. Eine Alternative ist eine Staffelpacht mit festen Erhöhungsschritten.
Umgelegt werden dürfen nur Nebenkosten, die im Vertrag vereinbart sind. Ein Verweis auf die Betriebskostenverordnung ist verbreitet; Posten darüber hinaus, etwa Verwaltungskosten oder die Instandhaltung gemeinsam genutzter Flächen, sollten einzeln benannt und möglichst begrenzt werden. Üblich sind monatliche Vorauszahlungen mit jährlicher Abrechnung.
Nach dem Gesetz muss der Verpächter das Objekt in nutzbarem Zustand erhalten. Im Gewerbe wird ein Teil dieser Pflicht häufig auf den Pächter übertragen, etwa die Wartung von Toren und Heizung oder kleinere Reparaturen. Klären Sie, wer für Dach und Fach, Haustechnik und Außenanlagen zuständig ist und ob es Kostengrenzen gibt.
Das Gebäude versichert in der Regel der Eigentümer; die Kosten können als Nebenkosten umgelegt werden. Als Pächter brauchen Sie meist eine Betriebshaftpflicht- und eine Inhaltsversicherung für Einrichtung, Maschinen und Waren. Zur Umsatzsteuer nur ein Hinweis: Die Verpachtung von Grundstücken ist grundsätzlich steuerfrei, der Verpächter kann unter bestimmten Voraussetzungen aber zur Steuerpflicht optieren. Ob die Pacht netto oder brutto gilt und was das für Ihren Betrieb bedeutet, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.
Am Vertragsende müssen Sie die Fläche in der Regel so zurückgeben, wie Sie sie übernommen haben. Eigene Einbauten wie Zwischenwände, Leitungen oder Fundamente sind dann zu entfernen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Legen Sie deshalb vorab fest, welche Umbauten erlaubt sind und ob sie bleiben dürfen.
Das Übergabeprotokoll hält den Zustand zu Beginn fest: mit Fotos, Zählerständen, Schlüsseln, Inventarliste und bekannten Mängeln. Eine Kaution oder Bürgschaft ist üblich; eine gesetzliche Obergrenze wie bei Wohnungen gibt es für Gewerbeobjekte nicht.
Bevor Sie eine Gewerbefläche pachten, sollte feststehen, dass Ihr Betrieb dort überhaupt arbeiten darf.
Was an einem Standort erlaubt ist, regeln Bebauungsplan und Baunutzungsverordnung. In Gewerbegebieten sind Betriebe zulässig, die die Umgebung nicht erheblich belästigen; Industriegebiete sind vor allem für Betriebe gedacht, die anderswo unzulässig wären. In Mischgebieten dürfen sich nur Betriebe ansiedeln, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Den Bebauungsplan können Sie bei der Gemeinde einsehen, vielerorts auch online; gibt es keinen, richtet sich die Zulässigkeit nach der umgebenden Bebauung.
Weicht Ihre Nutzung von der genehmigten ab, etwa wenn aus einem Lager eine Werkstatt oder aus einem Büro ein Schulungsraum wird, kann eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorliegen. Die Bauaufsicht prüft dann auch Brandschutz und Stellplätze. Ist die Genehmigung noch offen, hilft eine Vertragsklausel, die Ihnen für den Fall einer Ablehnung ein Rücktrittsrecht gibt.
Lärm, Staub, Gerüche und Lieferverkehr führen leicht zu Konflikten, besonders nachts und am Wochenende. Fragen Sie nach Auflagen zu Betriebszeiten und nach der Entfernung zur nächsten Wohnbebauung. Bestimmte Anlagen brauchen zusätzlich eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Auf früher gewerblich genutzten Grundstücken können Boden oder Grundwasser belastet sein. Nach dem Bodenschutzrecht kann die Behörde unter Umständen nicht nur Eigentümer und Verursacher, sondern auch den Nutzer eines Grundstücks in Anspruch nehmen. Fragen Sie bei der Bodenschutzbehörde nach Einträgen im Altlasten- oder Bodenbelastungskataster und lassen Sie bei Verdacht ein Bodengutachten erstellen. Verweisen Sie im Übergabeprotokoll darauf, damit Ihnen alte Belastungen später nicht zugerechnet werden.
Dieser Überblick ersetzt keine Rechtsberatung. Lassen Sie den Vertrag im Zweifel von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Miet- und Pachtrecht prüfen, steuerliche Fragen von Ihrer Steuerberatung. Erste Auskünfte geben auch die Industrie- und Handelskammer oder die Handwerkskammer.
Wer eine Gewerbefläche pachten will, sollte vor der Unterschrift diese Fragen beantworten können:
Wenn Sie eine Gewerbefläche pachten möchten, geben Sie oben im Suchfeld eine Postleitzahl oder einen Ort ein und wählen einen Umkreis von 25, 50, 100 oder 200 Kilometern; die Kategorie ist bereits vorausgewählt. Mit den Filtern grenzen Sie nach Fläche, Preis und Verfügbarkeit ein und unterscheiden private und gewerbliche Anbieter. Sortiert nach Entfernung sehen Sie zuerst die Angebote in Ihrer Nähe.
Interessante Inserate speichern Sie auf der Merkliste in Ihrem Konto. Fragen an Anbieter stellen Sie über das Nachrichtensystem von Pacht.de, Ihre E-Mail-Adresse bleibt dabei privat. Finden Sie nichts Passendes, geben Sie kostenlos ein Gesuch auf und beschreiben Nutzung, Größe, Region und Zeitpunkt, damit Verpächter Sie finden.
Eigentümer von Werkstätten, Büroetagen, Hallen oder Freiflächen können ihr Angebot auf Pacht.de inserieren. Hilfreich sind genaue Angaben zu Fläche, Höhe, Traglast, Anschlüssen, Zufahrt und zulässiger Nutzung sowie aussagekräftige Fotos.
Ja. Verpächter verlangen dann aber oft zusätzliche Sicherheiten, etwa eine Bürgschaft. Klären Sie, wer Vertragspartner wird: Sie persönlich oder die spätere Gesellschaft.
Ist keine Laufzeit vereinbart, kann die Pacht eines Grundstücks nur zum Ende eines Pachtjahres gekündigt werden. Die Kündigung hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll (§ 584 BGB).
In der Regel der Pächter, wenn nichts anderes vereinbart ist. Lassen Sie Umbauten vorher schriftlich genehmigen und regeln Sie, ob sie am Ende entfernt werden müssen oder gegen Ausgleich bleiben dürfen.
Eine Unterverpachtung oder Untervermietung braucht in der Regel die Zustimmung des Verpächters. Planen Sie das, nehmen Sie eine Erlaubnis direkt in den Vertrag auf.
Eine Kaufoption oder ein Vorkaufsrecht lässt sich vereinbaren. Weil es um ein Grundstück geht, ist dafür in der Regel eine notarielle Beurkundung nötig.