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Kleingarten pachten

Kleingarten pachten heißt meist: Mitglied im Verein werden, eine Ablöse zahlen und die Gartenordnung einhalten. Hier finden Sie aktuelle Angebote und alles Wichtige zu Kosten, Laube und Pachtvertrag.

Kleingarten pachten: aktuelle Pachtangebote

Alle Pachtangebote
AngebotPrivatKleinanzeigen.de

Pachtgarten/ Kleingarten

Eisenhüttenstadt, Brandenburg

Fläche
340 m²
Pacht
750 EUR
Verfügbar
ab 01.10.2026
AngebotPrivatKleinanzeigen.de

Pachtgarten

Gera, Thüringen

Fläche
315 m²
Pacht
5.000 EUR
Verfügbar
ab 01.03.2027
AngebotPrivatKleinanzeigen.de

Gartenparzelle zur Pacht

Lauscha, Thüringen

Fläche
335 m²
Pacht
1.000 EUR
Verfügbar
ab 01.10.2026
AngebotPrivatKleinanzeigen.de

Kleingarten- Pachtgarten

Taucha, Sachsen

Fläche
477 m²
Pacht
auf Anfrage
Verfügbar
sofort
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Pachtgarten

Bandenitz, Mecklenburg-Vorpommern

Fläche
350 m²
Pacht
3.000 EUR
Verfügbar
ab 01.01.2027

Wer einen Kleingarten pachten möchte, bekommt ein Stück Grün mit Laube in einer Gartenanlage, meist zu einer überschaubaren Pacht. Dafür gelten klare Regeln: Das Bundeskleingartengesetz legt fest, wie der Garten genutzt wird, wie groß die Laube sein darf und wie hoch die Pacht höchstens sein darf.

Auf dieser Seite erfahren Sie, wie die Vergabe über den Kleingartenverein abläuft, welche Kosten auf Sie zukommen und worauf Sie beim Pachtvertrag achten sollten. Das gilt ebenso, wenn Sie einen Schrebergarten pachten möchten, denn gemeint ist dasselbe. Aktuelle Angebote und Gesuche finden Sie oberhalb dieses Textes.

Kleingarten pachten: das Wichtigste in Kürze

  • Ein Kleingarten liegt in einer Kleingartenanlage und dient dem Anbau von Obst und Gemüse für den Eigenbedarf sowie der Erholung.
  • Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll in der Regel etwa ein Drittel der Fläche für Obst und Gemüse genutzt werden.
  • Die Laube darf höchstens 24 Quadratmeter Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz haben und nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.
  • Die Pacht ist gesetzlich begrenzt: höchstens das Vierfache der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau.
  • Vergeben werden die Gärten meist über den Kleingartenverein, oft mit Warteliste und Mitgliedschaft.
  • Für Laube und Anpflanzungen des Vorpächters zahlen Sie in der Regel eine Ablöse.
  • Kleingärtner genießen einen besonderen Kündigungsschutz.

Was ist ein Kleingarten?

Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) definiert den Kleingarten über zwei Merkmale. Erstens die kleingärtnerische Nutzung: Der Garten dient der nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, vor allem der Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und der Erholung. Zweitens die Lage in einer Kleingartenanlage, also in einer Anlage mit mehreren Einzelgärten und gemeinschaftlichen Einrichtungen wie Wegen, Spielflächen oder einem Vereinshaus.

Nach dem Gesetz soll ein einzelner Kleingarten nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Viele Parzellen sind deutlich kleiner. Die genaue Größe steht im Pachtvertrag.

Kleingarten pachten oder einen freien Garten?

Nicht jeder gepachtete Garten ist ein Kleingarten. Ein einzeln gelegenes Gartengrundstück, Grabeland oder ein Wochenendgrundstück fällt nicht unter das Bundeskleingartengesetz. Dort wird die Pacht frei vereinbart, und es gibt keinen besonderen Kündigungsschutz. Wer einen Kleingarten pachten möchte, bekommt dagegen eine begrenzte Pacht und mehr Sicherheit, verpflichtet sich aber zur kleingärtnerischen Nutzung und zu den Regeln der Gemeinschaft.

Kleingarten oder Schrebergarten?

Schrebergarten ist ein umgangssprachlicher Name für den Kleingarten. Er geht auf den Leipziger Arzt Moritz Schreber zurück. Je nach Region spricht man auch von Parzelle, Laube oder Gartenparzelle. Rechtlich macht der Name keinen Unterschied: Wer einen Schrebergarten pachten will, schließt in der Regel einen Kleingartenpachtvertrag.

Für wen es sich lohnt, einen Kleingarten zu pachten

Ein Kleingarten passt zu Menschen, die gern draußen arbeiten, eigenes Obst und Gemüse ernten und dabei Teil einer Gemeinschaft sein möchten. Typische Pächter sind:

  • Familien in Mietwohnungen, die ihren Kindern Platz im Grünen bieten möchten
  • Selbstversorger, die Gemüse, Kräuter und Beeren für den eigenen Bedarf anbauen
  • Berufstätige, die nach Feierabend einen Ausgleich suchen
  • Menschen im Ruhestand, die Zeit für Garten und Nachbarschaft haben

Wer einen Kleingarten pachten möchte, sollte den Zeitaufwand realistisch einschätzen. Von Frühjahr bis Herbst braucht der Garten regelmäßige Pflege, und in der Urlaubszeit hilft eine Absprache mit Nachbarn oder Freunden, die gießen und ernten.

Nutzung, Laube und Gartenordnung

Ein Kleingarten ist kein reiner Ziergarten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die kleingärtnerische Nutzung in der Regel dann gegeben, wenn etwa ein Drittel der Fläche für den Anbau von Obst und Gemüse genutzt wird. Viele Vereine schreiben diese Drittelregel in ihrer Gartenordnung für jede Parzelle fest. Der übrige Teil steht für Laube, Wege, Rasen und Zierpflanzen zur Verfügung.

Die Laube: höchstens 24 Quadratmeter

Nach § 3 BKleingG ist im Kleingarten eine Laube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig. Sie darf nach ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Für ältere Lauben, die rechtmäßig größer errichtet wurden, kann Bestandsschutz bestehen. Ob und wie oft Sie in der Laube übernachten dürfen, regeln Pachtvertrag und Gartenordnung.

Auch Wasser und Strom sind nicht überall gleich geregelt. In vielen Anlagen kommt das Wasser über eine gemeinsame Leitung, die im Winter oft abgestellt wird. Strom gibt es nicht in jeder Anlage. Fragen Sie bei der Besichtigung nach, was vorhanden ist und wie abgerechnet wird.

Gartenordnung und Gemeinschaftsarbeit

Die Gartenordnung des Vereins oder Verbands regelt den Alltag in der Anlage, zum Beispiel Heckenhöhen, Ruhezeiten, Tierhaltung, Wasserbecken oder den Umgang mit Grünabfällen. Hinzu kommt in der Regel Gemeinschaftsarbeit: Mitglieder pflegen gemeinsam Wege, Hecken und Gemeinschaftsflächen. Wer die vereinbarten Stunden nicht leistet, zahlt häufig einen Ausgleichsbetrag.

So läuft die Vergabe über den Kleingartenverein

Die Flächen gehören oft einer Gemeinde oder einem anderen Eigentümer. Häufig hat eine gemeinnützige Kleingärtnerorganisation, etwa ein Stadt- oder Bezirksverband, die Anlage als Zwischenpächter übernommen, und der Verein vor Ort vergibt die einzelnen Gärten. So gehen Sie typischerweise vor:

  1. Vereine in Ihrer Nähe heraussuchen und nach freien Gärten oder der Warteliste fragen.
  2. Sich bewerben, oft mit kurzem Gespräch oder einer Besichtigung der Anlage.
  3. Einen freien Garten besichtigen und die Wertermittlung für Laube und Anpflanzungen einsehen.
  4. Mitglied im Verein werden und den Pachtvertrag unterschreiben.
  5. Die Ablöse zahlen und den Garten mit einem Übergabeprotokoll übernehmen.

In gefragten Städten kann die Wartezeit lang sein. Es hilft, sich bei mehreren Vereinen vormerken zu lassen und auch Anlagen am Stadtrand in Betracht zu ziehen.

Einen Kleingarten pachten, der per Inserat angeboten wird

Manchmal suchen bisherige Pächter selbst einen Nachfolger, oder ein Verein macht freie Gärten öffentlich bekannt. Auch dann läuft die Vergabe in der Regel über den Verein: Er entscheidet über die Aufnahme und schließt den neuen Pachtvertrag. Eine private Absprache mit dem Vorpächter ersetzt das nicht.

Was kostet es, einen Kleingarten zu pachten?

Die Kosten setzen sich aus einmaligen und laufenden Beträgen zusammen. Wie hoch sie sind, hängt stark vom Ort, vom Verein und vom Zustand des Gartens ab. Wer einen Kleingarten pachten möchte, sollte vor der Zusage nach einer vollständigen Aufstellung fragen.

Die Pacht: gesetzlich begrenzt

Nach § 5 BKleingG darf als Pacht höchstens das Vierfache der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau verlangt werden. Die Flächen für Wege und Gemeinschaftseinrichtungen werden dabei anteilig auf die Gärten umgelegt. Deshalb ist die Pacht für einen Kleingarten im Vergleich zu anderen Gartengrundstücken meist niedrig.

Ablöse für Laube und Anpflanzungen

Beim Pächterwechsel zahlt der neue Pächter in der Regel eine Ablöse für Laube, Obstbäume, Sträucher und andere Anlagen. Ermittelt wird sie nach den Wertermittlungsrichtlinien der Kleingärtnerverbände, meist durch ausgebildete Wertermittler. Anlagen, die nicht zulässig sind, werden dabei in der Regel nicht berücksichtigt und müssen unter Umständen entfernt werden. Die Ablöse kann beim Einstieg ein erheblicher Betrag sein. Lassen Sie sich die Bewertung deshalb vorlegen und erklären.

Mitgliedsbeitrag und Umlagen

Zur Pacht kommen laufende Kosten, die je nach Verein unterschiedlich ausfallen:

  • Mitgliedsbeitrag für Verein und gegebenenfalls Verband
  • Umlagen für Wasser und Strom, oft nach Zähler
  • Versicherungen, etwa für die Laube oder die Anlage
  • anteilige öffentliche Lasten wie Grundsteuer, soweit sie weitergegeben werden
  • Ausgleichsbetrag für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit
  • manchmal eine einmalige Aufnahmegebühr

Pachtvertrag und Kündigungsschutz

Für Kleingartenpachtverträge gelten die Regeln des BGB über die Pacht, soweit das Bundeskleingartengesetz nichts anderes bestimmt. In der Praxis verwenden Verbände und Vereine meist einheitliche Musterverträge, ergänzt durch Satzung und Gartenordnung. Lesen Sie alle drei Dokumente vor der Unterschrift.

Laufzeit

Pachtverträge über Kleingärten werden in der Regel auf unbestimmte Zeit geschlossen. Liegt der Garten in einer im Bebauungsplan festgesetzten Dauerkleingartenanlage, ist ein unbefristeter Vertrag sogar gesetzlich vorgesehen. Wer einen Kleingarten pachten möchte und sich an Vertrag und Gartenordnung hält, kann deshalb in der Regel langfristig planen.

Wann der Verpächter kündigen darf

Die §§ 8 bis 10 BKleingG schützen Kleingärtner vor willkürlichen Kündigungen. Der Verpächter kann nur aus den im Gesetz genannten Gründen kündigen, etwa bei erheblichem Zahlungsverzug, bei schweren Pflichtverletzungen, die den Frieden in der Gemeinschaft nachhaltig stören, oder wenn erhebliche Bewirtschaftungsmängel trotz Abmahnung nicht behoben werden. In bestimmten Fällen ist eine Kündigung auch möglich, wenn die Fläche künftig anders genutzt werden soll. Wer aus Gründen gekündigt wird, die er nicht zu vertreten hat, kann in der Regel eine Entschädigung für Anpflanzungen und Anlagen verlangen.

Wenn Sie selbst kündigen

Wie und wann Sie den Garten abgeben können, steht im Pachtvertrag. Ohne besondere Regelung gelten die Kündigungsfristen des BGB für die Pacht. Planen Sie die Abgabe rechtzeitig, denn auch Ihre Laube und Ihre Anpflanzungen werden dann bewertet.

Dieser Überblick ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Fragen zu Ihrem Vertrag helfen der Verein, der zuständige Kleingärtnerverband oder ein Rechtsanwalt.

Checkliste: bevor Sie einen Kleingarten pachten

  • Haben Sie Pachtvertrag, Satzung und Gartenordnung gelesen?
  • Kennen Sie die Höhe der Ablöse und liegt die Wertermittlung vor?
  • Sind alle laufenden Kosten bekannt: Pacht, Beitrag, Umlagen, Versicherung?
  • Wie viele Stunden Gemeinschaftsarbeit sind jährlich zu leisten?
  • Gibt es Wasser und Strom, und in welchem Zustand sind Laube und Leitungen?
  • Entspricht die Laube den Vorgaben, oder müssen Anbauten entfernt werden?
  • Haben Sie genug Zeit für den Anbau von Obst und Gemüse auf etwa einem Drittel der Fläche?
  • Wie gut ist die Anlage für Sie zu erreichen?

Kleingarten pachten auf Pacht.de: so finden Sie passende Angebote

Geben Sie oben Ihre Postleitzahl oder Ihren Ort ein und wählen Sie einen Umkreis von 25, 50, 100 oder 200 Kilometern. Die Kategorie Kleingarten ist bereits vorausgewählt. Mit den Filtern für Fläche, Preis und Verfügbarkeit grenzen Sie die Ergebnisse ein, die Sortierung nach Entfernung zeigt nahe Anlagen zuerst.

Passende Gärten setzen Sie in Ihrem Konto auf die Merkliste. Über das Nachrichtensystem von Pacht.de nehmen Sie Kontakt zum Anbieter auf, Ihre E-Mail-Adresse bleibt privat. Ist in Ihrer Gegend nichts frei, geben Sie kostenlos ein Gesuch auf: So sehen Vereine und Pächter, die einen Nachfolger suchen, dass Sie einen Kleingarten pachten möchten.

Häufige Fragen zum Kleingarten pachten

Muss ich Mitglied im Verein werden?

In der Regel ja. Die Gärten werden meist über den Verein vergeben, und die Mitgliedschaft ist häufig Voraussetzung für den Pachtvertrag.

Darf ich in der Laube wohnen?

Nein. Die Laube darf nach dem Gesetz nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Ob gelegentliches Übernachten erlaubt ist, regeln Pachtvertrag und Gartenordnung.

Muss ich wirklich Gemüse anbauen?

Ja, der Anbau von Obst und Gemüse für den Eigenbedarf gehört zur kleingärtnerischen Nutzung. Als Richtschnur gilt etwa ein Drittel der Fläche. Wer nur Rasen und Ziergehölze möchte, ist mit einem freien Garten besser beraten.

Wer bekommt die Ablöse?

Die Ablöse steht in der Regel dem bisherigen Pächter zu, dessen Laube und Anpflanzungen Sie übernehmen. Oft wird sie über den Verein abgewickelt.

Kann ich einen Schrebergarten pachten, ohne auf der Warteliste zu stehen?

Das hängt vom Verein ab. Wo Gärten frei sind, geht es oft schnell. In gefragten Lagen führt kaum ein Weg an der Warteliste vorbei, ein Gesuch auf Pacht.de kann die Suche aber ergänzen.

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